Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus?
Das komplexe deutsche Erbschaftsrecht unterscheidet Erben verschiedener „Ordnungen“, die in absteigender Reihenfolge zum Zuge kommen. Gibt es in einer Ordnung niemanden, geht das Erbrecht auf die jeweils nächste Ordnung über, bis einer oder mehrere gleichberechtige Erben gefunden sind. Aber auch innerhalb jeder Ordnung besteht eine Hierarchie, wobei die nächsten Angehörigen ihre jeweiligen Nachkommen von der Erbfolge ausschließen.
- Ordnung: Ehegatte, Kinder; falls nicht vorhanden nacheinander Enkel, Urenkel und weitere „Abkömmlinge“ des Verstorbenen
- Ordnung: Eltern; falls nicht vorhanden nacheinander Geschwister, Nichten, Neffen usw.
- Ordnung: Großeltern; falls nicht vorhanden nacheinander Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen usw.
- Ordnung: Urgroßeltern; falls nicht vorhanden nacheinander Großonkel, Großtanten usw.
Eine besondere rechtliche Stellung genießt der überlebende Ehepartner. Dieser erbt (sofern weitere Erben erster Ordnung vorhanden sind) ein Viertel der „Erbmasse“. Führten der Verstorbene und sein Ehepartner eine Zugewinngemeinschaft, was oft der Fall ist, erhöht sich der Anteil des Ehepartners auf die Hälfte.
Wenn Sie als Hinterbliebener bei einem Nachlassgericht einen Erbschein beantragen, stellt das Gericht alle notwendigen Nachforschungen an und ermittelt die Erben.
Wer braucht einen Erbschein?
Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument, das nachweist, welchen Personen welches Erbteil zusteht. Hat der Verstorbene Immobilien hinterlassen, ist ein Erbschein erforderlich, damit der Grundbucheintrag entsprechend den neuen Besitzverhältnissen geändert werden kann. Unter zwei Bedingungen ist der kostenpflichtige Erbschein allerdings verzichtbar:
- Der Nachlass enthält keine Immobilien.
- Es liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor.
Als potenzieller Erbe können Sie einen Erbschein beim zuständigen Nachlassgericht (am zuständigen Amtsgericht des Verstorbenen) beantragen. Das Dokument wird auch für Erbengemeinschaften ausgestellt.
Ganz wichtig für die Bestattungskosten: Mit Hilfe von Erbschein, Testament oder Erbvertrag können Sie der Bank des Verstorbenen Ihr Erbrecht nachweisen. So können und dürfen Sie offene Rechnungen vom Konto des Erblassers begleichen.
Erbe mit Schulden ausschlagen
Zur Erbschaft zählt das gesamte Vermögen eines verstorbenen Menschen, einschließlich Geld, Sparkonten und Wertgegenständen – aber auch inklusive seiner Schulden wie rückständige Mieten oder laufende Kredite. Übersteigen die Schulden die vorhandenen Werte, ist das für viele Menschen ein guter Grund, ein Erbe auszuschlagen.
Möchten Sie ein Erbe nicht annehmen, müssen Sie darüber innerhalb von sechs Wochen das Nachlassgericht informieren. Mit den Schulden verzichten Sie zugleich auf alle Ansprüche, auch auf den Pflichtteil am Erbe. Versäumen Sie die Sechs-Wochen-Frist, müssen Sie für sämtliche Verpflichtungen des Verstorbenen einstehen, seien sie noch so kostspielig. Dafür haften Sie sogar mit Ihrem eigenen Vermögen.
Erbe ausgeschlagen – wer zahlt die Beerdigung?
Jeder in Deutschland verstorbene Mensch hat das Recht auf eine würdige Beisetzung. Die Kosten tragen in aller Regel die Erben. Auch ein ausdrücklicher Verzicht auf das Erbe schützt nicht vor den Beerdigungskosten. Von dieser gesetzlichen Verpflichtung gibt es nur eine Ausnahme: Ist der Erbe ebenfalls mittellos, kann er eine Sozialbestattung beantragen, die das Sozialamt übernimmt. In diesem Fall erhält der Verstorbene vermutlich nicht die Beerdigung, die er sich zu Lebzeiten gewünscht hätte.
Wollen Sie ein solches Dilemma für den Fall Ihres eigenen Todes ausschließen? Dann ist eine leistungsfähige Sterbeversicherung die richtige Wahl. Diese deckt alle Beerdigungskosten und schützt Ihre Erben vor finanziellen Engpässen.
Das Wichtigste zur Erbschaftssteuer
Grundsätzlich erhebt der deutsche Staat eine Erbschaftssteuer, die nach der Höhe des ererbten Vermögens gestaffelt ist. Insbesondere für nahe Angehörige bestehen aber hohe Freibeträge. So sind in Regel steuerfrei:
- für Ehegatten und Lebenspartner 500.000 Euro
- für Kinder 400.000 Euro
- für Enkelkinder 200.000 Euro
- für Eltern und Großeltern 100.000 Euro
- für andere Erben 20.000 Euro
Nicht selbst genutzte Immobilien und hohe Sachwerte werden geschätzt und mitberechnet. Alles in allem stehen die Chancen aber gut, dass Sie im Falle einer Erbschaft keine oder nur wenig Steuern zahlen müssen.
Erbengemeinschaft und Auseinandersetzung
Häufig erben einige Menschen mit gleichen Rechten, zum Beispiel weil der Verstorbene mehrere Kinder hatte. Damit bilden die Erben automatisch eine sogenannte Erbengemeinschaft. Diese Gruppe kann nur einvernehmlich über das geerbte Vermögen entscheiden. Soll etwas verkauft, gekauft oder Geld neu angelegt werden, müssen sich alle Beteiligten einig sein.
Die Erfahrung zeigt, dass so viel Einmütigkeit selten von Dauer ist. Daher folgt in vielen Fällen bald der nächste Schritt: die „Auseinandersetzung“ des Nachlasses. Dazu setzt meistens ein Notar einen Vertrag auf, welcher Erbe welchen Teil erhalten soll. Barvermögen wird verteilt, Konten werden aufgelöst, manche Sachwerte ausbezahlt.
Komplizierter wird es bei Immobilienbesitz: Um beispielsweise das Eigenheim des Erblassers wertmäßig gerecht zu teilen, müsste es zunächst (möglicherweise unter Verlusten) verkauft werden. Um dies zu vermeiden, bleiben manche Erbengemeinschaften dauerhaft bestehen.
Sie schaffen das! Eine Erbschaft zu regeln, fordert Ihnen einiges Durchhaltevermögen ab. Sehen Sie insbesondere genau hin, ob Sie das Erbe wirklich annehmen wollen. Hatte der Verstorbene eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen, sind wenigstens die Bestattungskosten bereits gedeckt. Bei der Bewältigung weiterer Rechtsfragen helfen Ihnen Notare, Steuerberater und Rechtsanwälte gerne weiter.